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vgbe-Handlungshilfe zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gem. TRGS 510 veröffentlicht

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die daraus abgeleitete Technische Regel für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510) beschreiben die Anforderungen an die sichere Lagerung von in ortsbeweglichen Behältern befindlichen Gefahrstoffen und deren damit verbundenen Tätigkeiten.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die daraus abgeleitete Technische Regel für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510) beschreiben die Anforderungen an die sichere Lagerung von in ortsbeweglichen Behältern befindlichen Gefahrstoffen und deren damit verbundenen Tätigkeiten.

Zu diesen Tätigkeiten zählen u.a.:

  • das Ein- und Auslagern,
  • das Transportieren innerhalb des Lagers,
  • das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe,
  • die Bereitstellung zur Beförderung,
  • und das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV alle Gefährdungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Gefahrstoffen zu ermitteln und Schutzmaßnahmen hinsichtlich der baulichen und technischen Ausstattung und für die durchgeführten Tätigkeiten festzulegen. Zur Gefährdungsbeurteilung zählt ebenso die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments. Der Arbeitgeber hat ebenso die notwendige Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen sowie folgende Dokumente zu erstellen:

  • tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung(en) gemäß § 14 GefStoffV,
  • Arbeitsanweisung(en) für den Lagerbereich,
  • Gefahrstoffverzeichnis, sofern nicht bereits anderweitig erfasst,
  • weitere darüber hinaus wichtige betriebliche Informationen.

Wie ein Gefahrstofflager aufzubauen ist, beschreibt in erster Linie die TRGS 510. Hierbei ausschlaggebend sind neben den gefährlichen Eigenschaften der einzulagernden Gefahrstoffe (Art des Gefahrstoffes) die Menge bzw. die Anzahl der eingelagerten Gebinde / Verpackungen.

Diese Handlungshilfe soll als praktischer Leitfaden die Zusammenhänge zur besseren Lesbarkeit der TRGS 510 aufzeigen und umfasst damit nicht vollständig alle Regelungen der TRGS 510 und anderer Regelwerke. Dies bedeutet, dass in dieser Handlungshilfe auf bestimmte Abschnitte der TRGS 510 verwiesen wird und aus den genannten Gründen nicht näher hierauf eingegangen wird. In diesen Fällen ist dann der genannte Abschnitt direkt in der TRGS 510 nachzulesen. Die TRGS 510 ist als Download verfügbar auf den Webseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Ansprechpartner:
Dr. Gregor Lipinski | E-Mail: gregor.lipinski@vgbe.energy | Tel.: +49 201 8128-272